Richterliches Verbot

  26.03.2026 Verbote

Die Dienstbarkeitsberechtigten des Grundstücks Nr. 569 lassen das genannte Grundstück (Parkplätze Nr. 1 und 2) gegen jegliche Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das Abstellen von Fahrzeugen aller Art durch Unbefugte (auch nachts, am Wochenende und an Feiertagen) sowie das Verunreinigen durch Abfälle und Fäkalien.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Höfen b. Thun, 12. Februar 2026

Für die Dienstbarkeitsberechtigten/Verbotsnehmer:
Florian und Tamara Andrist sig. Florian Andrist

Richterlich bewilligt: Thun, 17. März 2026

Regionalgericht Oberland Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin: sig. Wyss Iff

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf den Grundstücken beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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