Der Eigentümer der Grundstücke Uetendorf-Grundbuchblatt Nr. 598 und 2690 (Allmendstrasse 92 und 94) lässt hiermit die Grundstücke gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Der Eigentümer des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1931 lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 892 lässt das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Der Eigentümer des Grundstücks Uetendorf-Grundbuchblatt Nr. 1175 lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Der Eigentümer des Grundstücks Homberg Gbbl-Nr. 340 lässt hiermit die Gebäude und Bauten sowie das Parkplatzareal und die sonstige Umgebung des Grundstücks gegen jede Besitzesstörung gerichtlich mit einem unbefristeten Verbot belegen.
«Die Eigentümerin des Grundstücks Thierachern-Grundbuchblatt Nr. 594 lässt das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Die Eigentümerin des Grundstücks Steffisburg 1 Gbbl.-Nr. 4589 lässt das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Die Grundeigentümerin der Liegenschaften Auweg 23 und 25 (Schulanlagen), 3628 Uttigen, Uttigen-Grundbuchblatt Nr. 445, lässt hiermit ihre vorstehende Besitzung gegen Störungen jeder Art richterlich mit Verbot belegen.
Die Miteigentümergemeinschaft der Liegenschaft Dükerweg, Steffisburg 1 (Steffisburg)-Grundbuchblatt Nr. 4587 lässt hiermit dieselbe gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft Dükerweg 10, Steffisburg 1 (Steffisburg)-Grundbuchblatt Nr. 4591 lässt hiermit dieselbe gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft Dükerweg 8, Steffisburg 1 (Steffisburg)-Grundbuchblatt Nr. 4590 lässt hiermit dieselbe gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.
Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundstückblatt Nr. 458-1 lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Die Eigentümerschaft des Grundstücks Uttigen 1 (Uttigen) 885.1 / 268 auf dem Uttiggut 1–5 in 3628 in Uttigen lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.
Die Eigentümerin des Grundstückes Oberhofen am Thunersee-Grundbuchblatt Nr. 1185 lässt hiermit dasselbe gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Die Eigentümer des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1605, Bernstrasse 13, lassen das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Die Eigentümer des Grundstücks Sigriswil-Grundbuchblatt Nr. 4593 lassen das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.