Der Eigentümer des Grundstücks Steffisburg 1 (Steffisburg)-Grundbuchblatt Nr. 216 (Mühleweg 8, 3612 Steffisburg und Unterdorfstrasse 13, 3612 Steffisburg) lässt hiermit das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Die Eigentümerin des Grundstücks Reutigen 2 (Zwieselberg)-Grundbuchblatt Nr. 225 (Gebäude Glütsch 8, 8a und 8b) lässt das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Der Eigentümer des Grundstücks Wattenwil-Grundbuchblatt Nr. 696 (Bälliz 1) lässt hiermit das Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 Gbbl-Nr. 3423 (Bälliz 1, 3600 Thun) lässt dasselbe gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.
Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 2 (Strättligen) Grundbuchblatt Nr. 5127 lässt hiermit dasselbe gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.
Die Eigentümerin der Grundstücke Uetendorf-Gbbl. Nr. 167, 462, 581, 896, 934, 1448, 2108 und 2538, lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Die Eigentümerin der Grundstücke Uttigen 1 (Uttigen)-Grundbuchblatt Nr. 17 und 409 lässt hiermit die beiden Grundstücke gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Die Freienhof Thun AG als Eigentümerin der Parzelle Thun 1 Gbbl.-Nr. 682, lässt das vorgenannte Grundstück an der Freienhofgasse 3 unbefristet gegen jegliche Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.
Der Nutzniesser des Grundstücks Thun 1 (Thun) Gbbl. Nr. 953 lässt das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Der Eigentümer des Grundstücks Steffisburg 1 (Steffisburg)-Gbbl. Nr. 2566 an der Bernstrasse 23, 3613 Steffisburg, lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 Gbbl.-Nr. 2716 lässt hiermit dasselbe gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.
Die Eigentümerin des Grundstücks Reutigen 2 (Zwieselberg)-Grundbuchblatt Nr. 225 (Gebäude Glütsch 8, 8a und 8b) lässt das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Der Eigentümer des Grundstücks Amsoldingen-Grundbuchblatt Nr. 189 lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Die Eigentümerin der Liegenschaften Goldiwilstrasse 6 – 8, 3600 Thun, Grundbuchblatt Nr. 4419, lässt hiermit diese gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.
Die Bauberechtigte (Coop Pronto AG) des Grundstücks Thun 1 (Thun) Grundbuchblatt-Nr. 1828, Allmendstrasse 38, 3600 Thun, lässt das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.
Der Eigentümer des Grundstücks Sigriswil Grundbuchblatt-Nr. 5292 lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem Verbot belegen.
Die Eigentümerin des Grundstücks Oberhofen am Thunersee-Grundbuchblatt Nr. 435 lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Die Eigentümerin resp. Baurechtsnehmerin der Grundstücke Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nm. 5183 und 5218 lässt die genannten Grundstücke gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.