Gerichtliches Verbot

  15.01.2026 Verbote

Die Stockwerkeigentümer des Grundstücks Thun 1 Gbbl.-Nr. 521 an der Mittlere Strasse 13 und 15, 3600 Thun, lassen hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere jedes unbefugte Begehen sowie Parkieren und Befahren des genannten Grundstücks mit Fahrzeugen aller Art.

Das Verbot ist unbefristet.

Bestehende Rechte Dritte bleiben vorbehalten.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 11. Dezember 2025 Für die Eigentümerin: Namens der Stockwerkeigentümergemeinschaft Thun 1 Gbbl.-Nr. 521 vertreten durch die IMMOVATIV Häfliger AG sig. Pascal Häfliger

Richterlich bewilligt: Thun, 5. Januar 2026 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: sig. Meyes

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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