Gerichtliches Verbot

  15.01.2026 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 (Thun) Gbbl.-Nr. 46 |ässt hiermit das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das Befahren des gesamten Grundstückes sowie das Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf den zu dieser Liegenschaft gehörenden Parkplätzen, ausgenommen durch Kund/ innen während max. 45 Minuten.

Das Verbot ist unbefristet.

Bestehende Rechte Dritte bleiben vorbehalten.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft. Schlieren, 16./17. Dezember 2025

Für die Verbotsnehmerin TORO Properties Limited, Malta: sig. DeFrancisci und Narayan, Equans Switzerland Facility Management AG

Richterlich bewilligt: Thun, 31. Dezember 2025
Regionalgericht Oberland
Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin: sig. Neuhaus

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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