Gerichtliches Verbot

  15.01.2026 Verbote

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft Dükerweg 12, Steffisburg 1 (Steffisburg) Grundbuchblatt 4586, lässt hiermit dieselbe gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere:
– Das Betreten oder Aufenthalten durch Unbefugte
– Das Verpflegen auf dem Grundstück
– Das Befahren mit oder das Parkieren von Fahrzeugen und anderen Geräten durch Unbefugte
– Behindernde oder belästigende Beeinträchtigungen. Entfachen von Feuer, Betteln, Musizieren, Ruhestörungen und andere Immissionen
– Das Aufstellen/Erstellen, Beschädigen oder Benützen von Bauten und Anlagen, Einrichtungen und dergleichen durch Unbefugte
– Jegliche Ablagerung von Abfällen, Fäkalien, Flüssigkeiten, Material und anderen Gegenständen, sowie das freie Laufen- und Versäubernlassen von Hunden

Bestehende Rechte Dritter sowie die Haftung der Einwohnergemeinde Steffisburg betreffend Unterhalt und Winterdienst am öffentlichen Fusswegrecht sowie Fahrten für Möbeltransporte bei Umzügen, für Notfallfahrzeuge und den Zustelldiensten bleiben vorbehalten.

Das Verbot gilt unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Die Benützungsvorschriften der Stockwerkeigentümergemeinschaft und von deren Beauftragten sind zu befolgen. Für Schäden (insbesondere als Folge von Unfällen), welche durch Missachtung dieses Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern und Ausführende im Dienste des Kindes- und Erwachsenenschutzes werden für ihre Kinder bzw. Pflege- und Schutzbefohlenen verantwortlich und haftbar gemacht. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Steffisburg, 1. Dezember 2025 Namens der Verbotsnehmerin: Für die Stockwerkeigentümergemeinschaft Dükerweg 12 3612 Steffisburg Zollinger Immobilen AG sig. Hans Rudolf Zollinger

Richterlich bewilligt: Thun, 18. Dezember 2025 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin sig. Thimm

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote