Richterliches Verbot
28.05.2026 VerboteDie Genossenschaft Migros Aare als Alleineigentümerin des Grundstücks Thun 1 (Thun) – Gbbl. Nr. 3158 lässt hiermit den Besitz der Genossenschaft Migros Aare, dem Zentrum Oberland gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere:
– Das Betreten oder der Aufenthalt durch Unbefugte, insbesondere in der Nichtkundenzone.
– Das Campieren wie auch das Übernachten im Freien.
– Das Befahren mit oder das Parkieren von Fahrzeugen oder anderen Geräten durch Unbefugte, insbesondere ausserhalb der Markierungen und Benutzungs-/Parkzeit.
– Das Parkieren auf den vorgezeichneten Parkplätzen ohne Bezahlung der vorgesehenen Gebühr.
– Behindernde oder belästigende Beeinträchtigungen, insbesondere Betriebsund Verkehrsbeeinträchtigungen, Entfachen von Feuer, Betteln, Musizieren, Ruhestörungen.
– Das Aufstellen/Erstellen, Beschädigen oder Benützen von Bauten, Anlage, Einrichtungen und dergleichen durch Unbefugte.
– Das Darbieten oder der Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie das Verteilen oder das Anbringen von Plakaten durch Unbefugte.
– Jegliche Ablagerung von Abfall, Fäkalien, Material und anderen Gegenständen an nicht hierzu bestimmten Orten.
– Störungen der Ruhezeiten zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.
Bestehende Rechte Dritte bleiben vorbehalten.
Die Benützungsvorschriften und -anweisungen der Alleineigentümerin und von deren Beauftragten sind zu befolgen.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Für Schäden (insbesondere als Folge von Unfällen), welche aus der Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern, andere Inhabende der elterlichen Sorge und Beistände werden für ihre Kinder und von behördlichen Massnahmen betroffenen Personen verantwortlich und haftbar gemacht. Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.
Bern, 24. April 2026
Für die Eigentümerin/Verbotsnehmerin:
Genossenschaft Migros Aare
sig. Rechtsanwalt Simon Fluri
Richterlich bewilligt: Thun, 28. April 2026
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin: sig. Thimm
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung (Art. 260 Abs. 1 ZPO).
