Gerichtliches Verbot

  18.06.2026 Verbote

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Elsterweg 13 –13B, 3603 Thun, Grundstück Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 3480, lässt das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das unbefugte Parkieren und auch kurzfristige, unbefugte Abstellen von Fahrzeugen aller Art. Die Parkplätze dienen ausschliesslich den Besuchern der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 27. April 2026
Für die Stockwerkeigentümer: Immovativ Häfliger AG, Verwaltung sig. Pascal Häfliger

Richterlich bewilligt: Thun, 20. Mai 2026
Regionalgericht Oberland
sig. Jost, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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