Gerichtliches Verbot

  07.05.2026 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstückes Sigriswil Gbbl-Nr. 1365 lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das unbefugte Anlegen am Bootshaus, jegliches Betreten des Grundstücks, das Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art, das Entfachen von Feuer sowie das Wegwerfen oder Zurücklassen von Abfällen.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Bern, 7. April 2026 Für die Verbotsnehmerin: sig. Thomas Frutiger sig. Stefan Gränicher

Richterlich bewilligt: Thun, 16. April 2026 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: sig. Neuhaus

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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