Richterliches Verbot

  07.05.2026 Verbote

Unberechtigten wird das Abstellen und Parkieren von Motorfahrzeugen aller Art auf der Parzelle Thun 1 Gbbl.-Nr. 682, Freienhofgasse 3 in Thun, oberirdisch entlang des Aarequais und im Bereich der Hotelvorfahrt, auch nachts und an Sonnund Feiertagen, verboten.

Berechtigt sind nur Gäste und Besucher des Hotels während der An- und der Abreise, Zulieferer/Lieferanten während der Dauer des Güterumschlags auf den markierten Bereichen sowie Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Bern, 11. Februar 2026
Für die Eigentümerin:
sig. Beat Stalder, Rechtsanwalt

Richterlich bewilligt:
Thun, 10. März 2026
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung
Der Gerichtspräsident: sig. Jost

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote