Richterliches Verbot
07.05.2026 VerboteUnberechtigten wird das Abstellen und Parkieren von Motorfahrzeugen aller Art auf der Parzelle Thun 1 Gbbl.-Nr. 682, Freienhofgasse 3 in Thun, oberirdisch entlang des Aarequais und im Bereich der Hotelvorfahrt, auch nachts und an Sonnund Feiertagen, verboten.
Berechtigt sind nur Gäste und Besucher des Hotels während der An- und der Abreise, Zulieferer/Lieferanten während der Dauer des Güterumschlags auf den markierten Bereichen sowie Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Bern, 11. Februar 2026
Für die Eigentümerin:
sig. Beat Stalder, Rechtsanwalt
Richterlich bewilligt:
Thun, 10. März 2026
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung
Der Gerichtspräsident: sig. Jost
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
