Gerichtliches Verbot

  07.05.2026 Verbote

Der Eigentümer der Grundstücke Uetendorf-Grundbuchblatt Nr. 2713 und 2714 (Schiffmatte) lässt hiermit die Grundstücke gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Uetendorf. 27. März 2026
Der Grundeigentümer
sig. Daniel Chiaberto

Richterlich bewilligt:
Thun, 20. April 2026
Regionalgericht Oberland
Die Gerichtspräsidentin:
sig. Tettamanti

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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