Richterliches Verbot
19.03.2026 VerboteDie Eigentümerschaft / Nutzniesser des Grundstück Thun 2 (Strättligen)-Gbbl. Nr. 3916 lassen hiermit die vor Ort gekennzeichneten Besucherparkplätze auf Thun 2 (Strättligen)-Gbbl. Nr. 3916 gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere das unbefugte Befahren, Parkieren und kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf den gekennzeichneten Besucherparkplätzen durch Dritte, welche nicht ausgewiesene Besucher und Lieferanten der Liegenschaften Kummweg 11, 13, 15 sowie 1 und 3 sind.
Dieses Verbot gilt auch für die Eigentümer und Mieter der genannten Liegenschaften. Untersagt ist insbesondere das Dauerparkieren.
Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Für Schäden und Unfälle, die aus Missachtung dieses Eigentümerverbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.
Gwatt, 16. Dezember 2025 Für die Eigentümerschaft/Nutzniesser: sig. Hans Räss sig. Erika Rychener
Richterlich bewilligt: Thun, 10. März 2026 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: sig. Meyes Schürch
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
