Richterliches Verbot
28.05.2026 VerboteDie Genossenschaft Migros Aare als Baurechtsnehmerin des Grundstücks Thun 2 (Strättligen) – Gbbl. Nr. 5074 lässt hiermit den Besitz der Genossenschaft Migros Aare, dem Panorama-Center Thun Süd gegen jede Besitzesstörung richterlich mit
Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere:
– Das Betreten oder der Aufenthalt durch Unbefugte.
– Das Campieren wie auch das Übernachten im Freien.
– Das Befahren mit oder das Parkieren von Fahrzeugen oder anderen Geräten durch Unbefugte, insbesondere ausserhalb der Markierungen und Benutzungs-/Parkzeit.
– Das Parkieren auf den vorgezeichneten Parkplätzen ohne Bezahlung der vorgesehenen Gebühr.
– Behindernde oder belästigende Beeinträchtigungen, insbesondere Betriebsund Verkehrsbeeinträchtigungen, Entfachen von Feuer, Betteln, Musizieren, Ruhestörungen.
– Das Aufstellen/Erstellen, Beschädigen oder Benützen von Bauten, Anlage, Einrichtungen und dergleichen durch Unbefugte.
– Das Darbieten oder der Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie das Verteilen oder das Anbringen von Plakaten durch Unbefugte.
– Jegliche Ablagerung von Abfall, Fäkalien, Material und anderen Gegenständen an nicht hierzu bestimmten Orten.
– Störungen der Ruhezeiten zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Ausgenommen ist der Betrieb anlässlich Veranstaltungen des Fussballstadions und des Panorama-Center Thun Süd auf der mit diesem Verbot belegten Parzelle.
Bestehende Rechte Dritte bleiben vorbehalten.
Die Benützungsvorschriften und -anweisungen der Baurechtsnehmerin und von deren Beauftragten sind zu befolgen.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Für Schäden (insbesondere als Folge von Unfällen), welche aus der Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern, andere Inhabende der elterlichen Sorge und Beistände werden für ihre Kinder und von behördlichen Massnahmen betroffenen Personen verantwortlich und haftbar gemacht. Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.
Bern, 24. April 2026
Für die Eigentümerin/Verbotsnehmerin:
Genossenschaft Migros Aare
sig. Rechtsanwalt Simon Fluri
Richterlich bewilligt: Thun, 28. April 2026
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin: sig. Thimm
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung (Art. 260 Abs. 1 ZPO).
