Richterliches Verbot
26.02.2026 VerboteDie Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Gbbl. Nr. 3140 an der Pestalozzistrasse 85, 87 und 89, 3600 Thun, lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere das unbefugte Deponieren und Abstellen von Gegenständen jeglicher Art sowie das Liegenlassen von Abfällen.
Das Verbot ist unbefristet.
Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Bern, 20. Januar 2026
Die Eigentümerin:
sig. Angela-Meret Kreis-Muzzulini
Richterlich bewilligt: Thun, 16. Februar 2026
Regionalgericht Oberland
Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin: sig. Tettamanti
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
