Gerichtliches Verbot
12.03.2026 VerboteDie Eigentümerschaft des Grundstückes Thun 1 (Thun) Gbbl-Nr. 668 / im Bälliz 12 in Thun lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere:
1. Jedes unbefugte Betreten des Grundstückes; vorbehalten bleiben ausdrücklich die Rechte der Dienstbarkeitsberechtigten.
2. Die unbefugte Nutzung von Einrichtungen des Grundstückes.
3. Das Befahren, Parkieren, An- und Abstellen von Fahrzeugen aller Art (insbesondere Velos, Mofas, Motorräder, Personen-, Liefer- und Lastwagen) durch Unberechtigte.
4. Das Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf markierten Parkplätzen durch Unbefugte.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen das Verbot werden auf Antrag mit Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Für Unfälle und Schäden, welche aus der Missachtung dieses Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.
Eltern werden für ihre Kinder, Beistandspersonen für ihre Schutzbefohlenen verantwortlich gemacht.
Schadenersatzansprüche aus der Übertretung dieses Verbots bleiben vorbehalten.
Bern, 2. Februar 2026
Für die Eigentümerschaft: sig. D. Baumann, Rechtsanwältin
Richterlich bewilligt: Thun, 4. März 2026 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: sig. Neuhaus
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
