Gerichtliches Verbot
30.04.2026 VerboteDie MIS – Meister Immo Service GmbH als Eigentümerin des Grundstücks Steffisburg 1 (Steffisburg) Grundbuchblatt-Nr. 4551 mit den Gebäuden Gummweg 118 und Gummweg 118A, lässt das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere das Abstellen oder Parkieren von Fahrzeugen auf dem Grundstück; das Befahren des Grundstücks mit Personenwagen, Motorrädern, Mopeds, Fahrrädern und Freizeitgeräten; das unbefugte Betreten des Grundstücks und das Verweilen, Campieren und Übernachten auf dem gesamten Areal; das Verursachen von störendem oder unnötigen Lärm zwischen 22.00 und 6.00 Uhr; jegliches Verteilen oder Anbringen von Drucksachen, insbesondere Werbemittel; das Ablagern und Deponieren von Schutt und Kehricht jeglicher Art oder sonstigen Gegenständen (auch Littering); das Entfachen von Feuer und das Abrennen von Feuerwerk; das Laufenlassen und Versäubern von Hunden.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Steffisburg, 25. März 2026
Für die Eigentümerin: s
ig. Hans Ulrich Meister
sig. Marcel Meister
Richterlich bewilligt: Thun, 20. April 2026
Regionalgericht Oberland
Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin:
sig. Meyes
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
