Richterliches Verbot
24.12.2025 VerboteDer Eigentümer des Grundstücks Steffisburg 1 (Steffisburg)-Grundbuchblatt Nr. 216 (Mühleweg 8, 3612 Steffisburg und Unterdorfstrasse 13, 3612 Steffisburg) lässt hiermit das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere:
– das Betreten oder Aufenthalt auf dem Gelände durch unbefugte Personen – insbesondere Nichtmietern sowie Personen ohne ausdrückliche Bewilligung der Eigentümerin oder Bewirtschafterin
– das Befahren, Parkieren oder Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art, einschliesslich Motorfahrzeuge, Motorräder, Fahrräder und E-Scooter, ausserhalb der markierten Flächen oder zulässigen Zeiten
– jegliche Behinderung, Belästigung oder Störung des ordnungsgemässen Betriebs oder der Ruhe auf dem Gelände, insbesondere durch Feuer, Betteln, Musizieren, Lärmen, Lagern oder ähnliche Handlungen
– das Errichten, Benutzen, Entfernen oder Beschädigen von Bauten, Anlagen oder Einrichtungen ohne vorgängige Erlaubnis der Eigentümerin oder Bewirtschafterin
– das Anbieten oder Verkaufen von Waren oder Dienstleistungen sowie das Anbringen, Aufstellen oder Verteilen von Werbematerial (z.B. Plakate, Flyer, Prospekte) ohne Genehmigung
– das Ablegen, Zurücklassen oder Deponieren von Abfällen, Fäkalien, Materialien oder Gegenstände jeglicher Art.
Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Steffisburg, 17. November 2025
Der Eigentümer: sig. Hirschi Samuel
Richterlich bewilligt:
Thun, 11. Dezember 2025
Regionalgericht Oberland £
Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin: sig. Pfänder Baumann
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
