Richterliches Verbot
26.03.2026 VerboteDie Eigentümer des Grundstücks Stocken-Höfen 1 (Höfen)-Grundbuchblatt Nr. 826 (Stockhornstrasse Nr. 10) lassen das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere das Abstellen von Fahrzeugen aller Art durch Unbefugte (auch nachts, am Wochenende und an Feiertagen) sowie das Verunreinigen durch Abfälle und Fäkalien.
Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Ausgenommen von diesem Verbot sind die Mieter auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen sowie die Kunden der Anwalts- und Notariatskanzlei Andrist.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Höfen b. Thun, 12. Februar 2026 Für die Eigentümer/Verbotsnehmer:
Florian Andrist, Tamara, Andrist, Monika Bühler, Adrian von Gunten, Denise von Gunten sig. Florian Andrist
Richterlich bewilligt: Thun, 17. März 2026
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin: sig. Wyss Iff
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf den Grundstücken beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
