Richterliches Verbot

  03.09.2026 Verbote

Die Eigentümerin der Grundstücke Thun 1 (Thun) Gbbl. Nr. 567, 213 und 2874, Mittlere Strasse 14, 14A und 16, 3600 Thun, lässt hiermit dieselben gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere: – Jegliches Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art durch Unbefugte. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Parkieren für Mieter auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen und für Besucher der genannten Liegenschaften, auf den bezeichneten Besucher-Parkplätzen, mit entsprechender Parkkarte, für eine maximale Dauer von 2 Stunden.
– Das Ablagern von Gegenständen und Abfällen jeder Art ausserhalb der bereitgestellten Container oder des gekennzeichneten Bereitstellungsplatzes. Für die ordentliche Bereitstellung der Abfälle wie Karton, Zeitungen, Sperrgut, usw. sind die jeweiligen geltenden Vorschriften des Tiefbauamtes der Stadt Thun und der Eigentümerschaft zu befolgen.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 30. Juli 2026

Für die Eigentümerschaft: sig. Ursula Rüfenacht

Richterlich bewilligt: Thun, 24. August 2026

Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: sig. Wyss Iff

Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung (Art. 260 Abs. 1 ZPO).


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