Gerichtliches Verbot

  03.09.2026 Verbote

Die Eigentümerschaft des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Gbbl. Nr. 738 am Scherzligweg 18a und der Schulhausstrasse 13, 3600 Thun, lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Insbesondere jegliches Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art durch Unberechtigte sowie das Deponieren von Gegenständen und Abfall sind auf dem gesamten Grundstück verboten.

Das Verbot ist unbefristet.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 7. Juli 2026
Die Eigentümerschaft

Richterlich bewilligt: Thun, 4. August 2026
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Der Gerichtspräsident: sig. Jost

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf den Grundstücken beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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