Richterliches Verbot

  17.09.2026 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Gbbl. Nr. 4405 an der Seestrasse 7, 3600 Thun, lässt hiermit das Grundstück ab dem Signal «Allgemeines Fahrverbot» gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Insbesondere ist Unbefugten die Benützung der Parkplätze und des Wendeplatzes sowie das Betreten und Befahren des Grundstücks untersagt.

Erziehungsberechtigte werden für ihre Kinder haftbar gemacht. Für Unfälle, die durch Nichtbeachtung dieses Verbotes entstehen, wird jegliche Haftung abgelehnt.

Das Verbot ist unbefristet.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 24. Juli 2026
Für die Eigentümerin:
sig. Hans-Jürg Stettler
sig. Ivan Bill 

Richterlich bewilligt: Thun, 7. September 2026 Regionalgericht Oberland
Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin: sig. Meyes

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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