Baupublikation Thun
27.07.2023 Thun, Baupublikationen-Gesuchsteller: Bälliz Apotheke + Drogerie AG, Bälliz 42, 3600 Thun.
Projektverfasser: Brügger Architekten AG, Scheibenstrasse 6, 3600 Thun.
Standort / Parzelle: Bälliz 42, Parzelle Nr. 912 Thun.
Zone BR 2002: Altstadtgebiet, A III «Bälliz», Wohnen/Arbeiten W/A3+, ZPP C Bälliz.
Zonen (BR 200X): Altstadtgebiet, A III «Bälliz» , ZPP C Bälliz.
Bauinventar: Erhaltenswert, K-Objekt, Baugruppe B Bälliz.
Bauvorhaben: Umbaumassnahmen in Obergeschossen der Apotheke und Arztpraxis. Erweiterungsbau aareseitig mit vorgehängten Balkonen auf Wohnungsgeschossen inkl. Umbau der bestehenden Wohnungen. Aufstockung Dach für den Einbau von zwei zusätzlichen Wohnungen. Oberflächenwasser-Wärmepumpe. PV-Anlage integriert.
Beanspruchte Ausnahmen: Überschreiten der Geschossigkeit (Anhang 3 BR 2002 / 202X Thun). Überschreiten der zulässigen Dachneigung (Anhang 3 BR 2002 / 202X Thun). Bauen innerhalb des Gewässerabstands (Art. 48 WBG). Nichteinhalten der Kabinengrösse des Aufzugs (Art. 67 BauV). Überschreiten der zulässigen Breite von Dachaufbauten (Art. 32 Abs. 4 BR 2002 / Art. 62 Abs. 5 BR 202X Thun).
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation/ARA bestehend. Das Oberflächenwasser wird in private Leitung entwässert. Zone A.
Auflageort: www.thun.ch/baupublikationen sowie im Bauinspektorat der Stadt Thun.
Einsprachestelle: Bauinspektorat der Stadt Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
21. August 2023.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich (im Doppel). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz). Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Baugesuch-Nr. 942 / 2023-0218 eBau-Nr. 2023-5815
Thun, 14. Juli 2023
Bauinspektorat der Stadt Thun
