Gerichtliches Verbot
28.09.2023 VerboteDie Eigentümerin des Grundstücks Oberhofen am Thunersee-Grundbuchblatt Nr. 397 (Lagebezeichnung: Oberhofen am Thunersee, Römistall) lässt das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen. Verboten sind insbesondere jegliches unbefugte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art.
Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Das Verbot gilt unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Oberhofen, 4. September 2023
Die Verbotsnehmerin:
Für die Einwohnergemeinde
Oberhofen, sig. P. Tobler, sig. S. Niggli
Richterlich bewilligt:
Thun, 19. September 2023
Regionalgericht Oberland,
Zivilabteilung,
Der ao Gerichtspräsident: Kocher
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.