Gerichtliches Verbot

  28.09.2023 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Oberhofen am Thunersee-Grundbuchblatt Nr. 397 (Lagebezeichnung: Oberhofen am Thunersee, Römistall) lässt das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen. Verboten sind insbesondere jegliches unbefugte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot gilt unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Oberhofen, 4. September 2023

Die Verbotsnehmerin:
Für die Einwohnergemeinde
Oberhofen, sig. P. Tobler, sig. S. Niggli

Richterlich bewilligt:
Thun, 19. September 2023

Regionalgericht Oberland,
Zivilabteilung,
Der ao Gerichtspräsident: Kocher

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote