Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
28.09.2023 SeftigenÖffentliche Planauflage
Gemeinde: Seftigen und Gurzelen
Standort:
3662 Seftigen und 3663 Gurzelen
S-0178733.1
Transformatorenstation Zelg 12
– Ersatzneubau auf Parzelle 730 der Gemeinde Seftigen
Koordinaten: 2607536/1181721
S-0178734.1
Transformatorenstation Zihl 130e
- Ersatzneubau auf Parzelle 270 der Gemeinde Gurzelen
Koordinaten: 2607124/1181285
L-0163638.3
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Zihl 130e und Untergurzelen
– Einschlaufen in die neue Zihl 130e
L-0157806.2 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Zelg 12 und Eichmatt 2
– Einschlaufen in die neue TS Zelg 12
L-0157804.3 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Gummösli und Zihl 130e
– Einschlaufen in die neue Zihl 130e
L-0235554.1 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Zihl 130e und Zelg 12
– Freileitungsverkabelung
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die BKW Energie AG, Thunstrasse 34, 3700 Spiez, im Namen der BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchunterlagen werden vom 28. September bis 27. Oktober in der Gemeindeverwaltung Gurzelen, Dörfli 117, 3663 Gurzelen, sowie in der Gemeindeverwaltung Seftigen, Dorfmatt 6, 3662 Seftigen, öffentlich aufgelegt, oder können elektronisch eingesehen werden unter: https://esti-consultation.ch/pub/2993/e4f- 7c37b
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf
