Baupublikation Thun
28.09.2023 Thun, Baupublikationen-Gesuchsteller: Michael Tauscheck, Obermattweg 5, 3645 Gwatt (Thun).
Projektverfasser: Zellweger Architekten AG, Länggasse 4, 3600 Thun.
Standort / Parzellen: Rainweg 4 + 6, Parzellen Nr. 1730 / 177 Thun-Strättligen.
Zone BR 2002: Wohnen/Arbeiten W/A3.
Zonen (BR 200X): Wohnen/Arbeiten W/ A3.
Bauvorhaben: Umbau und Sanierung Bauernhaus; Sanierung/Erhöhung Ausstellungsraum; Reklamen; Neue Luft/ Wasser-Wärmepumpe und Solaranlage; Anpassung Parkierungsanlagen (PP neu) und Umgebung.
Beanspruchte Ausnahmen: Bauen innerhalb von Baulinien für Leitungen (Art. 14 BR Thun 2002 / Art. 25 BR Thun 202X). Unterschreiten des minimalen Strassenabstands (Art. 14 BR Thun 2002 / Art. 25 + 26 BR Thun 202X). Unterschreiten des kleinen Grenzabstands (Art. 21 BR Thun 2002 / Art. 42 BR Thun 202X). Nichteinhalten der Grünflächenziffer (Art. 21 BR Thun 2002 / Art. 42 Thun 202X). Überschreiten der maximalen Gebäudelänge (Art. 21 BR Thun 2002 / Art. 42 BR Thun 202X).
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation/ARA bestehend. Das Oberflächenwasser wird vor Ort versickert. Zone B.
Auflageort: www.thun.ch/baupublikationen sowie im Bauinspektorat der Stadt Thun.
Einsprachestelle: Bauinspektorat der Stadt Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
30. Oktober 2023.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich (im Doppel). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz). Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG)
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Baugesuch-Nr. 942 / 2023-0629 eBau-Nr. 2023-17336
Thun, 25. September 2023
Bauinspektorat der Stadt Thun
