Gerichtliches Verbot

  12.10.2023 Verbote

Die Eigentümer des Grundstücks Sigriswil-Grundbuchblatt Nr. 4593 lassen das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das unbefugte Befahren und Parkieren des Grundstücks Sigriswil-Grundbuchblatt Nr. 4593.

Das Verbot gilt unbefristet.

Bestehende Rechte Dritter, insbesondere Eigentümer der Grundstücke Sigriswil-Grundbuchblatt Nr. 1242, 1641, 3602, 3603, 3952, 4607, 4647 und 4519, bleiben vorbehalten.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Sigriswil, 12. September 2023 Die Verbotsnehmer: Für die Eigentümer des Grundstücks Sigriswil-Grundbuchblatt Nr. 4593 sig. Marcel Tschanz

Richterlich bewilligt: Thun, 29. September 2023 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin sig. Pfänder Baumann

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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