Gerichtliches Verbot

  26.10.2023 Verbote

Die Eigentümer des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1605, Bernstrasse 13, lassen das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das unbefugte Befahren, Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art auf den Parkplätzen vor dem Geschäft Hong Kong.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Das Verbot gilt unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 29. September 2023

Für die Grundeigentümer: BEO Immoteam GmbH sig. Sandra Michel

Richterlich bewilligt: Thun, 16. Oktober 2023 Regionalgericht Oberland sig. Sarbach, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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