Gerichtliches Verbot

  16.11.2023 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstückes Oberhofen am Thunersee-Grundbuchblatt Nr. 1185 lässt hiermit dasselbe gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das unbefugte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen jeglicher Art.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 26. September 2023

Die Verbotsnehmerin: Für die Stockwerkeigentümergemeinschaft Schulthesserstrasse 1 /1 a sig. reoplan Immobilien AG

Richterlich bewilligt:
Thun, 19. Oktober 2023

Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: sig. Wyss Iff

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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