Gerichtliches Verbot
16.11.2023 VerboteDie Eigentümerschaft des Grundstücks Uttigen 1 (Uttigen) 885.1 / 268 auf dem Uttiggut 1–5 in 3628 in Uttigen lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere:
– Jedes unbefugte Betreten des Grundstücks; vorbehalten bleiben ausdrücklich die Rechte der Dienstbarkeitsberechtigten.
– Das Befahren, Parkieren, An- und Abstellen von Fahrzeugen aller Art (insbesondere Velos, Mofas, Motorräder, Personen-, Liefer- und Lastwagen) durch Unberechtigte; vorbehalten bleiben ausdrücklich die Rechte der Dienstbarkeitsberechtigten.
– Das Parkieren von Fahrzeugen auf markierten Parkplätzen durch Unbefugte.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Für Unfälle und Schäden, welche aus der Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.
Eltern werden für ihre Kinder, Beistände für ihre Schutzbefohlenen verantwortlich gemacht.
Schadenersatzansprüche aus der Übertretung dieses Verbots bleiben vorbehalten.
Das Verbot ist unbefristet.
Bern, 23. Oktober 2023
Für die Eigentümerschaft: sig. Dr. iur. Jonas Mangisch, Rechtsanwalt
Richterlich bewilligt:
Thun, 6. November 2023
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: sig. Meyes
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.