Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

  21.12.2023 Stocken-Höfen, Stocken-Höfen

Öffentliche Planauflage
Gemeinde: Stocken-Höfen

Standort: 3631 Höfen b. Thun

L-0137710.3
24 kV-Kabel zur Transformatorenstation Höfen-Dorf ab Mast Nr. 1408 der Leitung
L-2030
– Freileitungsverkabelung

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die BKW Energie AG, Thunstrasse 34, 3700 Spiez, im Namen von der BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.

Die Gesuchunterlagen werden vom 21. Dezember 2023 bis 1. Februar 2024 in der Einwohnergemeinde Stocken-Höfen, Stockhornstrasse 48, 3632 Stocken-Höfen, öffentlich aufgelegt oder können elektronisch eingesehen werden unter.

https://esti-consultation.ch/pub/3241/ dcdf117d

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42– 44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf


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