Gemeindeinitiative «Für bezahlbare Wohnungen (Thuner Wohn-Initiative)»

  04.01.2024 Thun, Thun

Beschluss des Gemeinderates vom 20. Dezember 2023 über die Gültigerklärung:
1. Die Gemeindeinitiative «Für bezahlbare Wohnungen (Thuner Wohn-Initiative)» wird betreffend der Jahrzahl 2035 für ungültig erklärt.
2. Im Übrigen wird die Initiative für gültig erklärt.
3. Der gültig erklärte Initiativtext für das vor zubereitende Stadtratsgeschäft lautet deshalb wie folgt:
Die nachstehend unterzeichnenden, in der Gemeinde Thun stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger verlangen, gestützt auf Artikel 22 ff. der Thuner Stadtverfassung, den Erlass eines Reglements, welches vorsieht, dass sich die Gemeinde mit einer aktiven Wohnpolitik im Sinne einer ausgewogenen Wohnraumversorgung für alle Bevölkerungsschichten für gemeinnützige und preisgünstige Wohnungen einsetzt.
Im Besonderen dient dieses Reglement der Erhaltung und der Erhöhung des Anteils an preisgünstigen und qualitativ guten Wohnungen. Als preisgünstige Wohnungen gelten Wohnungen, die sich unterhalb der Anlagekostenlimiten des Bundesamts für Wohnungswesen BWO bewegen.
Als Ziel legt das Reglement fest, dass sich mindestens 15 Prozent der Wohnungen in der Gemeinde Thun im Eigentum von gemeinnützigen Wohnbauträgern befinden, die dem Prinzip der Kostenmiete verpflichtet sind (gemäss Art. 37 der Wohnraumförderungsverordnung WFV). Dazu bietet die Gemeinde den gemeinnützigen Wohnbauträ
gerschaften Grundstücke in der Regel im Baurecht an. Bei grösseren Arealentwicklungen können auch Grundbesitzende mittels Planungsvorschriften/-vereinbarungen verpflichtet werden, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, erhoben werden. Eine Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie eine Unterschrift enthalten und ist mindestens im Doppel (bei mehreren Parteien entsprechend mehr Exemplare) einzureichen. Der angefochtene Entscheid sowie andere greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 60 ff. VRPG)

Der vollständige Entscheid kann bei der Stadtkanzlei bezogen werden.

Thun, 21. Dezember 2023

Der Gemeinderat


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