Gerichtliches Verbot

  08.02.2024 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundstückblatt Nr. 458-1 lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art (auch nachts sowie an Sonn- und Feiertagen).

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot gilt unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Richterlich bewilligt:
Thun, 22. Januar 2024

Regionalgericht Oberland Zivilabteilung
Der Gerichtspräsident: sig. Jost

Thun, 6. Dezember 2023

Die Eigentümerin Paddock Gastro AG sig. Sabit Nrecaj

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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