Gerichtliches Verbot
08.02.2024 VerboteDie Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundstückblatt Nr. 458-1 lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere das unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art (auch nachts sowie an Sonn- und Feiertagen).
Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Das Verbot gilt unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Richterlich bewilligt:
Thun, 22. Januar 2024
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung
Der Gerichtspräsident: sig. Jost
Thun, 6. Dezember 2023
Die Eigentümerin Paddock Gastro AG sig. Sabit Nrecaj
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.