Gerichtliches Verbot

  29.02.2024 Verbote

Die Eigentümerin (Stockwerkeigentümergemeinschaft) des Grundstücks Uetendorf Grundbuchblatt-Nr. 1300 (Fliederweg 2 + 4) lässt hiermit dasselbe gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen. Verboten sind insbesondere das unbefugte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art. Ausgenommen sind Besucher/ innen, Lieferanten und Handwerker im Auftrag der Stockwerkeigentümer/innen sowie Vertreter von Energie- und Wasserwerken oder sonstigen öffentlichen Stellen während der Dauer ihrer Besuche/Verrichtungen.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 7. Dezember 2023
Die Eigentümerin: Stockwerkeigentümergemeinschaft Fliederweg 2 und 4 sig. Marianne Kaderli

Richterlich bewilligt: Thun, 3. Januar 2024 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: sig. Neuhaus

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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