Gerichtliches Verbot
21.03.2024 VerboteDie Grundeigentümerin der Liegenschaften Auweg 23 und 25 (Schulanlagen), 3628 Uttigen, Uttigen-Grundbuchblatt Nr. 445, lässt hiermit ihre vorstehende Besitzung gegen Störungen jeder Art richterlich mit Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere:
1. das Befahren mit Fahrrädern und Motorfahrzeugen. Ausnahme: Anlieferung und Parkieren bei bewilligten Anlässen, Parkieren mit Einzelbewilligung der Gemeindeverwaltung sowie Parkieren im Rahmen von bewilligten regelmässigen Nutzungen der Schulanlage (ab 18.00 Uhr).
2. der Aufenthalt im ganzen Bereich der Anlage ab 22.00 Uhr. Ausnahme: während bewilligten Anlässen
3. das Laufenlassen von und das Betreten der Rasenfläche mit Hunden.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden nach Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Uttigen, 31. Oktober 2023
Für die Eigentümerin: Einwohnergemeinde Uttigen sig. Beat Fischer sig. Jan Augstburger
Richterlich bewilligt
Thun, 4. Dezember 2023
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung
Der ao Gerichtspräsident: sig. Kocher
Art. 260 Abs. I ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.