Öffentliche Planauflage

  04.04.2024 Kanton Bern, Kanton Bern

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) betreffend Fahrbahnerneuerung Uttigen – Thun Gleis 424

Gemeinden: Uttigen, Uetendorf, Thun.

Gesuchstellerin: Schweizerische Bundesbahnen (SBB).

Gegenstand: Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch beinhaltet im Wesentlichen die Fahrbahnerneuerung des Gleis 424 zwischen Uttigen – Thun. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren: Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 8. April bis 7. Mai während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
– Gemeindeverwaltung Uttigen, Alpenstrasse 16, 3628 Uttigen
– Gemeindeverwaltung Uetendorf, Dorfstrasse 48, 3661 Uetendorf
– Bauinspektorat der Stadt Thun,
Industriestrasse 2, 3602 Thun.

Aussteckung: Auf die Aussteckung der vorübergehenden Landbeanspruchung der Parzellen wird verzichtet. Auf die Aussteckung der neuen Fahrbahnentwässerung und Banketthalterungen wird verzichtet, da diese Elemente keine typischen Hochbauten und Kunstbauten sind und diese neuen Elemente überwiegend im und am Gleisbereich liegen (überwiegend nicht sichtbar und innerhalb Gefahrenbereichs der Bahn).

Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7–10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern, eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Bern, 3. April 2024

Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern und
Amt für öffentlichen Verkehr und
Verkehrskoordination, 3013 Bern


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