Gerichtliches Verbot
10.05.2024 VerboteDie Eigentümerin des Grundstücks Steffisburg 1 Gbbl.-Nr. 4589 lässt das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere jegliches unbefugte Befahren, Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art.
Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Schlieren, 17. April 2024
Für die Eigentümerin Anlagestiftung der Migros-Pensionskasse: sig. Raphael Genua
Richterlich bewilligt: Thun, 1. Mai 2024
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: sig. Neuhaus
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.