Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
27.06.2024 Thun, ThunÖffentliche Planauflage
Gemeinde: Thun
Standorte: 3608 Thun, 3600 Thun
S-2432324.1
Transformatorenstation 67 Guntelsey 1
– Neubau auf Parzelle 226 der Gemeinde Thun
Koordinaten: 2 612 842 / 1 174 671
L-0230117.2
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 66 Wittaumatte und 67 Guntelsey
– Einschlaufen in die neue Transformatorenstation 67 Guntelsey auf der Parzelle 226 der Gemeinde Thun
Koordinaten: 2 612 093 / 1 175 291 nach 2 612 842 / 1 174 671
L-0103381.2
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 65 Buchholzstrasse 124 und 67 Guntelsey
– Einschlaufen in die neue Transformatorenstation 67 Guntelsey auf der Parzelle 226 der Gemeinde Thun
Koordinaten: 2 612 809 / 1 174 696 nach 2 612 842 / 1 174 671
L-2432326.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 136 Rastplatz Buchholz WEST und 67 Guntelsey 1
– Einschlaufen in die neue Transformatorenstation 67 Guntelsey auf den Parzellen 226, 3105 und 3019 der Gemeinde Thun
Koordinaten: 2 612 402 / 1 175 703 nach 2 612 842 / 1 174 671
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Energie Thun AG, Industriestrasse 6, 3607 Thun, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchunterlagen betreffend das Projekt werden vom 27. Juni bis 27. August im Bauinspektorat Thun, Industriestrasse 2, 3602 Thun, öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgendes Ersuchen um Ausnahmebewilligung:
– Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https:// esti-consultation.ch/pub/3960/e07b78a9 online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf
