Öffentliche Bekanntmachung
25.07.2024 Thun, ThunOrtsplanungsrevision Genehmigung
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat die vom Stadtrat der Stadt Thun am 17. November 2022 beschlossene Ortsplanungsrevision in Anwendung von Art. 61 Baugesetz vom 9. Juni 1985 mit Datum vom 12. Juli 2024 genehmigt.
Mit dem Genehmigungsbeschluss wurden von Amtes wegen folgende Änderungen vorgenommen:
– Zonenplan I, Bauzonenplan 1:5000,
Teil Thun und Teil Goldiwil: In den Legenden wurden alle besonderen baurechtlichen Ordnungen von den Hinweisen zu den Festlegungen verschoben.
– Art. 83 Abs. 1 Baureglement wird folgendermassen geändert:
Alt: «Die im Zonenplan II bezeichneten erhaltenswerten Einzelbäume, Baumpaare, Baumreihen und Baumgruppen sind in ihrem Bestand zu erhalten.»
Neu: «Erhaltenswerte Einzelbäume, Baumpaare, Baumreihen und Baumgruppen sind in ihrem Bestand zu erhalten.»
– Art. 84 Abs. 1 Baureglement wird folgendermassen geändert:
Alt: «Die im Zonenplan II bezeichneten erhaltenswerten Obstbaumgärten sind in ihrem Bestand zu erhalten.»
Neu: «Erhaltenswerte Obstbaumgärten sind in ihrem Bestand zu erhalten.»
– Art. 84 Abs. 2 Baureglement wird folgendermassen ergänzt:
Alt: «Die Bewirtschaftenden sorgen für die Erneuerung überalterter Bäume.»
Neu: «Die Bewirtschaftenden von erhaltenswerten Obstbaumgärten sorgen für die Erneuerung überalterter Bäume.»
– Art. 91 Abs. 4 Baureglement wird folgendermassen geändert:
Alt: «Über Ausnahmen, Bewilligungen und
Ersatzmassnahmen entscheidet die Baubewilligungsbehörde oder die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle.»
Neu: «Über Ausnahmen, Bewilligungen und Ersatzmassnahmen entscheidet die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle.»
– Art. 95 Abs. 3 Baureglement wird folgendermassen geändert: lt: «In den Verfahren werden die zuständigen Vollzugsbehörden zur Stellungnahme eingeladen.»
Neu: «Dabei sind folgende Massnahmen vorzusehen:
a) Die Distanz der Gebäude zu der störfallrelevanten Anlage ist möglichst gross zu halten, und anlageseitig sind vor allem sekundäre Nutzungen zu planen (Technik, Lagerräume, Parkhäuser, Parkflächen, usw.).
b) Für direkt neben der Bahnlinie liegende Gebäude sind hinreichende Fluchtmöglichkeiten vom Trassee weg zu gewährleisten.
c) Fassadenöffnungen sind möglichst wenige, anlageabgewandte und kleine zu erstellen.
d) Luftansaugstellen von Lüftungsanlagen und Klimageräten sind anlageabgewandt sowie möglichst hoch über dem Boden zu platzieren.»
– Anhang 2 Baureglement, ZöN 2:
Der Begriff «Fh gi» wird durch den Begriff «oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach» und der Begriff «Fh» durch den Begriff «oberer Referenzpunkt für Gebäude mit anderer Dachform als Schrägdach» ersetzt.
– Anhang 2 Baureglement, ZöN 7:
Die Begriffe «Zulässige Fassadenhöhe: Kote» und «Fassadenhöhe Kote» werden durch den Begriff «oberer Referenzpunkt» ersetzt.
– Anhang 2 Baureglement, ZöN 12:
Der Begriff «Fh gi» wird durch den Begriff «oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach» und der Begriff «Fh» durch den Begriff «oberer Referenzpunkt für Gebäude mit anderer Dachform als Schrägdach» ersetzt.
– Anhang 2 Baureglement, ZöN 20:
Der Begriff «Fh gi» wird durch den Begriff «oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach» und der Begriff «Fh» durch den Begriff «oberer Referenzpunkt für Gebäude mit anderer Dachform als Schrägdach» ersetzt.
– Anhang 2 Baureglement, ZöN 48:
Der Begriff «Fh gi» wird durch den Begriff «oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach» und der Begriff «Fh» durch den Begriff «oberer Referenzpunkt für Gebäude mit anderer Dachform als Schrägdach» ersetzt.
– Anhang 2 Baureglement, ZöN 58:
Der Begriff «Fh gi» wird durch den Begriff «oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach» und der Begriff «Fh» durch den Begriff «oberer Referenzpunkt für Gebäude mit anderer Dachform als Schrägdach» ersetzt.
– Anhang 3 Baureglement, ZPP N
«Gewerbestrasse – Aarestrasse»:
Der Begriff «Gebäudegrundfläche» wird durch den Begriff «anrechenbaren Gebäudefläche» ersetzt.
– Anhang 3 Baureglement, ZPP AM «Mönchstrasse»:
Der Begriff «Fh gi» wird durch den Begriff «oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach» ersetzt.
– Anhang 3 Baureglement, ZPP AV «Bubenbergstrasse – Von May-Strasse» wird folgendermassen geändert:
Alt: «Der Energiebedarf für Heizungen und Warmwasser von Neubauten sowie Bauten, welche so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung beeinflusst wird, ist sofern technisch machbar und eine Konzession erteilt wird und vorbehältlich der übergeordneten Gesetzgebung mit Grundwasserwärme zu decken.»
Neu: «Der Energiebedarf für Heizungen und Warmwasser von Neubauten sowie von bestehenden Gebäuden im Falle eines Ersatzes der Heizung oder der zentralen Anlage zur Warmwasseraufbereitung zu wesentlichen Teilen, ist sofern technisch machbar und eine Konzession erteilt wird und vorbehältlich der übergeordneten Gesetzgebung mit Grundwasserwärme zu decken.»
– Anhang 3 Baureglement, ZPP AW
«Bernstrasse 11» wird folgendermassen geändert:
Alt: «Neubauten und Umbauten sind an das Fernwärmenetz der KVA Thun anzuschliessen. Ist der Anschluss an das Fernwärmenetz der KVA Thun technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, ist für Heizung und Warmwasser Umweltwärme vorzusehen.»
Neu: «Neubauten sowie bestehende Gebäude im Falle eines Ersatzes der Heizung oder der zentralen Anlage zur Warmwasseraufbereitung zu wesentlichen Teilen sind an das Fernwärmenetz der KVA Thun anzuschliessen. Ist der Anschluss an das Fernwärmenetz der KVA Thun technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, ist für Heizung und Warmwasser Umweltwärme vorzusehen.»
Die vom Amt für Gemeinden und Raumordnung verfügten Änderungen von Amtes wegen (Art. 61 Abs. 3 BauG) werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die oben genannten Änderungen von Amtes wegen kann innert 30 Tagen seit öffentlicher Bekanntmachung bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich mindestens im Doppel und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61 a Abs. 1 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrer gesetzlichen Vertretung oder einem bevollmächtigten Anwalt resp. einer bevollmächtigten Anwältin eingereicht werden.
Die Unterlagen stehen während der ordentlichen Bürozeiten, Montag bis Freitag, 8.00 bis 11.45 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr (Freitag 16.00 Uhr) im Planungsamt der Stadt Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun, sowie beim Regierungsstatthalteramt Thun und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung, zur Einsichtnahme offen. Die Unterlagen sind zusätzlich auf der Homepage der Stadt Thun unter www. thun.ch/auflage verfügbar.
Thun, 22. Juli 2024
Der Gemeinderat
