Gerichtliches Verbot

  07.11.2024 Verbote

Der Eigentümer des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1931 lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Richterlich bewilligt: Thun, 29. Oktober 2024 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: sig. Wyss Iff

Uetendorf, 9. Oktober 2024 Der Eigentümer: sig. Daniel Chiaberto

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung


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