Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

  19.12.2024 Thun, Thun

Öffentliche Planauflage
Gemeinde: Thun

Standort: 3600 Thun

S-2477832.1 Transformatorenstation 139 Grabenstrasse 36 (STI)
– Neubau Transformatorenstation auf der Parzelle 944 in der Gemeinde Thun

Koordinaten: 2 614 116 / 1 179 065

L-0086535.2
24 kV-Kabel zwischen der Unterstation 1
Thun Aare und Transformatorenstation 139 Grabenstrasse 36
– Kabeleinschlaufung in die neue Transformatorenstation

Grabarbeiten Parzellen: 708, 944, 3541

Koordinaten: von 2 614 125 / 1 179 001 nach 2 614 115 / 1 179 063

L-2477841.1 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 139 Grabenstrasse 36 und 104 Kyburgstrasse 8a
– Kabeleinschlaufung in die neue Transformatorenstation

Grabarbeiten Parzellen: 708, 944, 3541

Koordinaten: von 2 614 128 / 1 179 000 nach 2 614 115 / 1 179 063

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Energie Thun AG, Industriestrasse 6, 3607 Thun, im Namen der Energie Thun AG, Industriestrasse 6, 3607 Thun, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchunterlagen betreffend das Projekt werden vom 19. Dezember 2024 bis 3. Februar 2025 beim Bauinspektorat Thun, Industriestrasse 2, 3602 Thun, öffentlich aufgelegt.

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation. ch/pub/4645/a34bdc6f online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42 – 44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf


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