Gerichtliches Verbot

  16.01.2025 Verbote

Der Eigentümer der Grundstücke Uetendorf-Grundbuchblatt Nr. 598 und 2690 (Allmendstrasse 92 und 94) lässt hiermit die Grundstücke gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art.

Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.

Das Verbot gilt unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Uetendorf, 25. November 2024 Der Eigentümer: sig. Daniel Chiaberto

Richterlich bewilligt: Thun, 13. Dezember 2024 Regionalgericht Oberland sig. Jost, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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