Gerichtliches Verbot

  20.03.2025 Verbote

Die Eigentümerin resp. Baurechtsnehmerin der Grundstücke Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nm. 5183 und 5218 lässt die genannten Grundstücke gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere jegliches unbefugte Befahren, Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thierachern, 4. März 2025 Die Verbotsnehmerin: Landi Niesen Genossenschaft sig. Daniel Hirschi und Simone Leu

Richterlich bewilligt: Thun, 10. März 2025 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: sig. Thimm

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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