Gerichtliches Verbot

  10.04.2025 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Oberhofen am Thunersee-Grundbuchblatt Nr. 435 lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das unbefugte Befahren, Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot gilt unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Richterlich bewilligt: Thun, 3. April 2025

Regionalgericht Oberland Zivilabteilung
Der Gerichtspräsident: sig. Meyes

Gümligen, 28. Februar 2025

Für die Eigentümerin: Freiburghaus Immobilien AG sig. Alain Steiner

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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