Gerichtliches Verbot

  12.06.2025 Verbote

Der Eigentümer des Grundstücks Sigriswil Grundbuchblatt-Nr. 5292 lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das unbefugte Führen, Parkieren, Wenden, Befahren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot gilt unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Aeschlen ob Gunten, 9. Mai 2025
Der Eigentümer: sig. Simon Fiechter

Richterlich bewilligt: Thun, 27. Mai 2025
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: sig. Thimm

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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