Gerichtliches Verbot

  03.07.2025 Verbote

Die Eigentümerin der Liegenschaften Goldiwilstrasse 6 – 8, 3600 Thun, Grundbuchblatt Nr. 4419, lässt hiermit diese gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf den Parkplätzen des vorgenannten Grundstücks.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Bewilligt Regionalgericht Oberland Gerichtspräsidentin sig. Hofstetter

Bern, 25. Mai 2021

Für Unfälle, welche infolge Missachtung des Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Eltern werden für ihre Kinder, Beistände für ihre Schutzbefohlenen verantwortlich gemacht.

Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.

Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam.

Bestehende Rechte Dritte bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.


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