Gerichtliches Verbot

  11.09.2025 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 Gbbl.-Nr. 2716 lässt hiermit dasselbe gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Zürich, 28. Juli 2025
Für die Verbotsnehmerin: sig. Efraim Vigdor Holles

Richterlich bewilligt: Thun, 26. August 2025
Regionalgericht Oberland
Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin: sig. Neuhaus

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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