Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

  23.10.2025 Thun

Öffentliche Planauflage
Gemeinde: Thun (3645 Gwatt)

S-2571266.1 Transformatorenstation 064 Stättligenstrasse 18A, Thun
– Neubau der TS auf der Parzelle 5246 der Gemeinde Thun Koordinaten: 2 613 316 / 1 175 656

L-0140465.3 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 064 Strättligenstrasse 18A und TS 133 Strättligenstrasse 14B
– Umlegen und Einschlaufen in die neue
TS 064 Strättligenstrasse 18A
– Grabarbeiten im Bereich der Parzellen der Gemeinde Thun
Koordinaten: 2 613 390 / 1 175 489 nach 2 613 316 / 1 175 656

L-0083435.2 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 064 Strättligenstrasse 18A und 062 Buchholzstrasse 72A
– Umlegen und Einschlaufen in die neue TS 064 Strättligenstrasse 18A
– Grabarbeiten im Bereich der Parzellen der Gemeinde Thun Koordinaten: 2 613 316 / 1 175 656 nach 2 613 249 / 1 176 103

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Energie Thun AG, Industriestrasse 6, 3607 Thun, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchunterlagen betreffend das Projekt werden vom 23. Oktober bis 21. November 2025 in der Stadtverwaltung Thun, Direktion Bau und Liegenschaften, Industriestrasse 2, 3600 Thun, öffentlich aufgelegt.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung:

– Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6116/65013a657bonlinezurEinsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf


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