Gerichtliches Verbot

  16.10.2025 Verbote

Die Eigentümerin der Grundstücke Uttigen 1 (Uttigen)-Grundbuchblatt Nr. 17 und 409 lässt hiermit die beiden Grundstücke gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Bern, 8. April 2025 Für die Eigentümerin: armasuisse Immobilien sig. Thomas Berchtold

Richterlich bewilligt: Thun, 14. Mai 2025 Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung Der Gerichtspräsident: sig. Sarbach

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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