Gerichtliches Verbot
20.11.2025 VerboteDie Eigentümerin der Grundstücke Uetendorf-Gbbl. Nr. 167, 462, 581, 896, 934, 1448, 2108 und 2538, lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere das Befahren, Parkieren und Betreten der Grundstücke. Dies ist ausschliesslich Mitarbeitern, Besuchern und Lieferanten der Frutiger Gruppe gestattet. Die Zufahrt zu den zugewiesenen Parkplätzen ist über die dafür vorgesehenen Zufahrtswege erlaubt. Es gilt ein Haftungsausschluss für jegliche Schäden durch Unbefugte oder abweichendes Verhalten von Berechtigten (z.B. unnötiges Herumfahren auf dem Gelände).
Das Verbot ist unbefristet.
Bestehende Rechte Dritte bleiben vorbehalten.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Uetendorf, 25. September 2025 Für die Eigentümerin: sig. Frutiger AG
Richterlich bewilligt: Thun, 3. November 2025 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: sig. Tettamanti
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
