Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
13.11.2025 BurgisteinÖffentliche Planauflage
Gemeinden: 3662 Seftigen
3664 Burgistein
S-2577908.1
Transformatorenstation Allmendweg 2
– Neubau auf der Parzelle 537 der Gemeinde Seftigen
Koordinaten: 2 606 515 / 1 181 964
L-0220343.3 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Pfandersmatt 3h und Allmendweg 2
– Einschlaufen in die neue TS Allmendweg 2 mit Grabarbeiten auf den
Parzellen 473, 547, 953 und 537 der
Gemeinde Seftigen Koordinaten: 2 606 207 / 1 182 116 nach 2 606 515 / 1 181 965
L-2577910.1 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Pfandersmatt 157 und Allmendweg 2
– Einschlaufen in die neue TS Allmendweg 2 mit Grabarbeiten auf den Parzellen 473, 547, 953 und 537 der Gemeinde Seftigen Koordinaten: 2 606 604 / 1 181 845 nach 2 606 515 / 1 181 964
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die BKW Energie AG, Glütschbachstrasse 95, 3661 Uetendorf, im Namen der BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchunterlagen betreffend das Projekt werden vom 13. November bis 12. Dezember 2025 in der Gemeindeverwaltung Seftigen, Dorfmatt 6, 3662 Seftigen, öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung / Ausnahmebewilligung:
– Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
– Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esticonsultation.ch/pub/6278/3d779e2505online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungs-gesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
Diese sind im Wesentlichen: a. Einsprachen gegen die Enteignung; b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf
