Die Gemeindeverwaltung bleibt von Mittwoch, 24. Dezember 2025 bis Sonntag, 4. Januar 2026 geschlossen.
Die Gemeindeverwaltung bleibt von Mittwoch, 24. Dezember 2025 bis Sonntag, 4. Januar 2026 geschlossen.
Die Kehrichtabfuhr von Donnerstag, 25. wird auf Dienstag, 23. Dezember 2025 sowie diejenige von Donnerstag, 1. Januar 2026 auf Dienstag, 30. Dezember 2025 verschoben. Der Kehricht ist jeweils bis um 7 Uhr des Abfuhrtages auf den bezeichneten Sammelplätzen bereitzustellen.
Die Gemeindeverwaltung bleibt von Mittwoch, 24. Dezember 2025 bis Sonntag, 4. Januar 2026 geschlossen.
Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 6. Dezember liegt vom 16. Dezember 2025 bis 16. Januar 2026 in der Gemeindeverwaltung öffentlich auf. Zudem ist es auf der Homepage der Gemeinde (www.burgistein.ch) aufgeschaltet.
Samstag, 6. Dezember 2025, 13.30 Uhr, im Schulhaus Burgiwil, Turnhalle
Totalrevision Organisationsreglement, Teilrevision Personalreglement; Genehmigung und Inkrafttreten
Öffentliche Planauflage Gemeinden: 3662 Seftigen 3664 Burgistein
Samstag, 6. Dezember 2025, 13.30 Uhr, im Schulhaus Burgiwil, Turnhalle
Beachten Sie auch die Rubrik «Versammlungen»
Grenzt Ihre Liegenschaft resp. Ihre Parzelle an eine öffentliche Strasse oder an einen öffentlichen Weg? Dann bitten wir Sie, diese Publikation sorgfältig zu lesen.
Die nächste Papiersammlung findet Montag, 20. Oktober, im Sammelgebiet Weierboden und Dienstag, 21. Oktober, im Sammelgebiet Burgiwil statt.
Grenzt Ihre Liegenschaft resp. Ihre Parzelle an eine öffentliche Strasse oder an einen öffentlichen Weg? Dann bitten wir Sie, diese Publikation sorgfältig zu lesen.
Gemäss Feuerwehrreglement (Art. 3) sind alle in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer zwischen dem 19. und 52. Altersjahr der Feuerwehrdienstpflicht unterstellt.
Gemäss Feuerwehrreglement (Art. 3) sind alle in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer zwischen dem 19. und 52. Altersjahr der Feuerwehrdienstpflicht unterstellt.
Der Gemeinderat Burgistein bringt, gestützt auf Art. 58 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985, die Teilrevision der Überbauungsordnung Nr. 1 Alpenblick zur öffentlichen Mitwirkungsauflage.
Der Gemeinderat Burgistein bringt, gestützt auf Art. 58 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985, die Teilrevision der Überbauungsordnung Nr. 1 Alpenblick zur öffentlichen Mitwirkungsauflage.